§1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Wirtschaftskreis Pro Kappeln e.V.“. Er ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Gewerbetreibenden bzw. gewerblichen Unternehmen (natürliche und juristische Personen) sowie der freiberuflichen Personen der Stadt Kappeln.
- Der Verein hat seinen Sitz in Kappeln und ist im Vereinsregister des Amtgerichts Schleswig eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche seiner Mitglieder gegenüber dem Verein und umgekehrt ist Kappeln.
§2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Imagesteigerung der Region Kappeln als Wirtschaftsstandort und Einkaufsstadt, die Planung und Durchführung gemeinschaftlicher Werbemaßnahmen, die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder sowie Fortbildung und Information der Mitglieder.
- Der Verein betätigt sich nicht parteipolitisch.
- Der Verein kann Anteile an Gesellschaften erwerben, wenn diese für Vereinszwecke relevant sind.
- Der Verein versucht in Ausschüssen der Stadt, Wirtschaftsorganisationen oder Gesellschaften, die für die Satzungszwecke relevant sind, vertreten zu sein.
§3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied kann jeder Gewerbetreibende bzw. bei eingetragenen Firmen jedes gewerbetreibende Unternehmen sowie jede freiberufliche Person in Kappeln werden. Hierbei stehen natürliche Personen, Personengemeinschaften und juristische Personen gleich. Mitglied kann auch eine Person werden, die nicht im Stadtgebiet Kappeln wohnt oder ihren Firmensitz hat. Dies entscheidet der Vorstand.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft des Vereins erfolgt auf Antrag durch schriftliche Bestätigung des Vorstandes.
- Der Austritt aus dem Verein ist außer bei Aufgabe der gewerblichen bzw. freiberuflichen Betätigung nur durch Kündigung unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist zulässig. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Insbesondere nicht von der Zahlung des Vereinsbeitrages bis zum Ende der Mitgliedschaft.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
- Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung zur Erfüllung des Vereinszwecks festgesetzten Beiträge und auf Beschluss der Mitglieder auch Umlagen zu zahlen.
§5 Ausschluss
- Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstandsbeschluss muss mit einer 2/3-Mehrheit erfolgen.
- Nach fruchtloser Pfändung wegen Beitragsrückstand kann das Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ein Widerspruchsrecht hiergegen besteht nicht.
- Der Ausschluss befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein und der Zahlung des Beitrages bis zum Ende der Mitgliedschaft.
§6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung soll in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres einberufen werden. Ihr obliegen unter anderem folgende Punkte zur Beratung und Beschlussfassung: a) Finanzbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr b) Bericht der Rechnungsprüfer, c) Entlastung des Vorstandes, d) Festlegung des Vereinsbeitrages und der Umlagen für das kommende Geschäftsjahr, e) Bericht aus den Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, f) Wahlen
- Die Mitgliederversammlung muss innerhalb von 2 Monaten einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder mehr als ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
- Über die Sitzungen und gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
- Der erste Vorsitzende beruft alle Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Im Falle der Verhinderung wird er vom zweiten Vorsitzenden vertreten.
§7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und bis zu sieben Beisitzern.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Mitglied des Vorstandes kann jede natürliche Person sein, die selbst oder deren Firma Mitglied des Vereins ist. Durch Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt, längstens jedoch 2,5 Jahre. Abweichend von der vorgenannten Regelung beträgt die erste Wahlperiode für den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den 3./4./5./7. Beisitzer 1 Jahr bis längstens 1,5 Jahre, so dass nach Ablauf der ersten Wahlperiode der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der 3./4./5./7. Beisitzer einerseits und der erste Vorsitzende, der Kassenwart und der 1./2. und 6. Beisitzer andererseits im jährlichen Wechsel gewählt werden. Sollten sich die Wahlperioden der Vorstandsmitglieder – etwa durch deren vorzeitiges Ausscheiden – verschieben, so sind die Wahlperioden der neu zu wählenden Vorstände so zu gestalten, das der jährliche Wechsel der Vorstandsgruppen gewährleistet bleibt.
- Vertreter für Gremien und Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt oder vertreten ist, werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit für die jeweilige Entsendungsperiode gewählt und den Gremien/ Gesellschaften zur Entsendung vorgeschlagen.
- Der Vorstand kann Ausschüsse berufen. Diese sollten aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins bestehen und für einen bestimmten Aufgabenbereich zuständig sein. Der Sprecher des Ausschusses hat die Möglichkeit, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Der Ausschuss kann auf Beschluss des Vorstandes abberufen oder umbesetzt werden.
§8 Beschlussfassung
- Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn zu den Sitzungen schriftlich eingeladen wurde und die Ladungsfrist, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins, mindestens eine Woche beträgt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dem zustimmt.
- Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, mit Ausnahme der Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
- Das Abstimmungsverfahren wird in der Sitzung festgestellt. Auf Antrag ist geheime Abstimmung vorzunehmen.
- Das Stimmrecht für die Mitgliederversammlung kann im Verhinderungsfall einem Vertreter oder Vereinsmitglied schriftlich übertragen werden.
- Jedes Mitglied kann bis zu 2 Stimmen auf sich vereinen.
§9 Finanzordnung
- Der Verein erhebt Beiträge und Umlagen.
- Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig bis zum 30. Juni.
- Die Beitrags- und Umlagenpflicht neu eingetretener Mitglieder beginnt mit dem Monat, welcher nach Stellung des Aufnahmeantrages beginnt.
- Beitrag und Umlagen werden per Lastschrift eingezogen.
§10 Satzungsänderung
- Eine Änderung der Satzung kann nur erfolgen, wenn dies als Tagesordnungspunkt bekannt gegeben ist und die zu ändernden Bestimmungen im Änderungsentwurf ausdrücklich aufgeführt sind.
- Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben Stimmen.
§11 Auflösung der Vereins
- Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn dies aus der Tagesordnung ersichtlich, die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Ist weniger, als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so kann ein den Verein auflösender Beschluss nicht gefasst werden. Die Mitgliederversammlung ist dann erneut mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen, und zwar spätestens innerhalb von 8 Wochen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§12 Verwertung des Vereinsvermögens, Liquidatoren
- Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die auflösende Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Verwendung des Vereinsvermögens.
- Die auflösende Versammlung bestimmt die Liquidatoren.
eingetragen im Vereinsregister am 13.10.2010